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Haftzeit

1. Begriff: In der Betriebsunterbrechungsversicherung oder in der Mehrkostenversicherung die vertraglich vereinbarte Zeitspanne, mit der die zeitliche Begrenzung des materiellen Versicherungsschutzes im Rahmen des gedehnten Versicherungsfalls festgelegt ist.

2. Beginn: Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens (Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung) oder zumindest mit dessen Erkennbarkeit (Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung oder Elektronik-Betriebsunterbrechungs­versicherung). Anders:Montage-Betriebsunterbrechungsversicherung, Bauleistungs-Betriebsunterbrechungsversicherung, Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung, Transport-Betriebsunterbrechungsversicherung.

3. Dauer: Die Dauer der maximal zu vereinbarenden Haftzeit ist von den jeweiligen Erscheinungsformen der Betriebsunterbrechungsversicherung abhängig: (1) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: Vorausgesetzt, dass keine gesonderte Regelung getroffen wurde, beträgt die Haftzeit im Rahmen der FBUB 2010 grundsätzlich zwölf Monate. Unterjährige Haftzeiten können lediglich für die versicherten Positionen Löhne, Gehälter und Provisionen vereinbart werden. Sofern eine Haftzeit von mehr als zwölf (24) Monaten, längstens jedoch von 24 (36) Monaten vereinbart wurde, beträgt der Bewertungszeitraum stets 24 (36) Monate. (2) Technische Betriebsunterbrechungsversicherungen: Die Dauer der Haftzeit wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Technischen-Betriebsunterbrechungsversicherung nicht vorgegeben, sondern einzelvertraglich vereinbart und üblicherweise auf drei, sechs oder neun Monate oder ein Kalenderjahr festgelegt. Anders:Betriebsunterbrechungsversicherung infolge des Ausfalls der öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom, Wärme oder Wasser. Bemessungsmaßstab für die Haftzeit ist die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung der technischen Anlagen inkl. des Probebetriebs.

Autor(en): Thomas Peter Markert

 

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