Geschäftsplan
1. Begriff: Dokumentation über den Zweck und die Einrichtung des Versicherungsunternehmens, das Geschäftsgebiet und die Verhältnisse, woraus sich die künftigen Verpflichtungen als dauernd erfüllbar ergeben sollen. Der Begriff „Einrichtung“ ist dem Gesetzestext entnommen (§ 9 I VAG) und wird in der Literatur und der aufsichtsbehördlichen Praxis als „Organisationsstruktur“ verstanden; dazu zählen u.a. die Art und der Umfang des Versicherungsunternehmens, das Gefüge und Zusammenspiel der Geschäftsleiter und sonstigen Verantwortungsträger, wie z.B. verantwortliche Aktuare, Treuhänder, Abschlussprüfer, Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie ferner die Konzern- und Gruppenstruktur. Der Geschäftsplan ist einer der wichtigsten Pfeiler für das Versicherungsgeschäft.
2. Bestandteile: Der Geschäftsplan besteht nach § 9 II und III VAG aus der Satzung (soweit es sich bei den Bestimmungen nicht um solche mit dem Charakter von allgemeinen Versicherungsbedingungen – kurz: AVB – handelt), aus Angaben, welche Versicherungen betrieben werden sollen, bei Sterbekassen aus den AVB und dem technischen Geschäftsplan wie z.B. Tarifen, Rechnungsgrundlagen für die Prämien und Rückstellungen etc.), ferner aus Angaben über die Grundzüge der Rückversicherung, über die Basiseigenmittelbestandteile (Eigenmittel, Anrechnungsfähige Eigenmittel), die die absolute Grenze der Mindesteigenkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement) bedecken sollen, über die Höhe des Organisationsfonds etc.
3. Änderungen: Der Geschäftsplan darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden (§ 12 VAG).
4. Sanktionen: Verstöße gegen den Geschäftsplan werden mit aufsichtsrechtlichen Mitteln (Aufsichtsmittel) geahndet. Sie stellen einen Missstand i.S.d. §§ 294, 298 I VAG dar. Ferner können solche Verstöße u.U. auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen (§ 332 VAG).
Autor(en): Dr. Helmut Müller