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Organisationsfonds

1. Begriff: Im Rahmen der Gründungsfinanzierung von Versicherungsunternehmen ist der Organisationsfonds der Kapitalstock für die immateriellen Investitionen sowie für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes. Der Organisationsfonds muss nach §§ 9 II Nr. 5 VAG gebildet werden und zur Verfügung stehen.

2. Merkmale: Der Organisationsfonds wird i.d.R. von den Aktionären einer Aktiengesellschaft oder den Garanten eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit eingezahlt. Er dient nicht nur als Finanzierungsinstrument, sondern auch als Bilanzierungsinstrument zur Vermeidung von Anfangsverlusten, soweit immaterielle Investitionen nicht aktivierungsfähig sind. Bilanziell wird der Organisationsfonds im Eigenkapital unter den Kapitalrücklagen ausgewiesen.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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