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Geringfügige Beschäftigung

1. Begriff: Beschäftigung, für die das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt.

2. Merkmale: Geringfügig Beschäftigte sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, und vom Verdienst fallen auch keine Steuern an. Jedoch hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % auf das Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Diese teilt den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf. Trotz der Abgaben des Arbeitgebers für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein geringfügig Beschäftigter nicht gesetzlich krankenversichert. Die Abgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) werden dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Um aber vollwertige Beitragszeiten zur erlangen, müssen sie zudem einen Eigenanteil in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenbeitrag gem. dem Beitragssatz zur GRV sowie dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag leisten. Wenn der geringfügig Beschäftigte mehrere Beschäftigungen ausübt und dadurch die 450-Euro-Grenze überschreitet, werden die Verdienste zusammengerechnet. Die Beschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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