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Montrealer Übereinkommen

Montreal Convention.

1. Begriff:
Internationales Abkommen vom 28.5.1999 zur Regelung der Haftung des Luftfrachtführers bei internationalen Flügen.

2. Geschichte: Das Warschauer Abkommen von 1929 wurde durch Zusatzvereinbarungen (z.B. Haager Protokoll von 1955), Selbstverpflichtungen der Luftfahrtgesellschaften (z.B. Montrealer Abkommen von 1966 zwischen der International Air Transport Association (IATA) und der US-Luftfahrtbehörde) und regionale Regelungen (z.B. EU-Richtlinien) mehrfach ergänzt. Zusätzlich zu den Anpassungen an die Gegebenheiten des internationalen Verkehrs (Unterscheidung zwischen vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer, Umstellung der Rechnungswährung von Goldfranken auf Sonderziehungsrechte, kurz: SZR) wurde insbesondere die Haftung des Luftfrachtführers dem Grunde und der Höhe nach ausgeweitet. Die sich daraus ergebende unübersichtliche Rechtslage sollte durch das Montrealer Übereinkommen behoben werden. Für Deutschland trat das Montrealer Übereinkommen 2004 in Kraft.

3. Anwendungsbereich: Flüge zwischen zwei Vertragsstaaten. Ausgenommen sind Staatsflüge und der Postverkehr. Für Inlandsflüge gelten nationale Gesetze.

4. Haftungsregelungen im Einzelnen: a) Personenschäden: Es gilt eine verschuldensunabhängige Haftung bis zur Höhe von 113.100 SZR pro Person für Unfälle während des Flugs und beim Ein- und Aussteigen. Eine Entlastung ist durch Unschuldsbeweis und/oder bei Mitverschulden des Reisenden möglich. Darüber hinaus gilt eine unbegrenzte Haftung aus vermutetem Verschulden. Nach nationalem Recht kann eine Vorschusszahlung fällig werden (EU: 15.000 Euro).
b) Gepäckschäden: Haftung für Sachschäden an Bord des Luftfahrzeugs und in der Obhut des Luftfrachtführers. Die Haftung ist auf 1.131 SZR pro Reisendem beschränkt, außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit.
c) Güterschäden: Haftungsbeschränkung auf 19 SZR/kg Gesamtgewicht. – d) Verspätungsschäden: Haftung außer bei unabwendbaren Ereignissen bis zur Höhe von 4.694 SZR pro Reisendem.
e) Haftungsausweitung: Die Haftungsgrenzen für Gepäck- und Güterschäden können bei entsprechender Deklaration gegen Zusatzentgelt angehoben werden.
f) Haftungsanpassung: Die Haftungshöchstbeträge werden alle fünf Jahre überprüft und ggf. an die Teuerungsrate angepasst.
g) Gerichtsstand: Nach Wahl des Klägers der Wohnsitz, die Hauptniederlassung oder die Verkaufsstelle des Luftfrachtführers, der Bestimmungsort des Flugs, bei Personenschäden auch der Wohnsitz des Reisenden.

5. Versicherungspflicht: Für Luftfrachtführer besteht Versicherungspflicht (i.S.e. Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung). Deren Umfang wird in das Ermessen der Vertragsstaaten gestellt. In Deutschland ist die Versicherungspflicht in der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) geregelt.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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