Ergänzende Eigenmittel
1. Begriff: Eigenmittel von Versicherungsunternehmen, die keine Basiseigenmittel sind und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können (§ 89 IV VAG). Sie können die folgenden Bestandteile umfassen: Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals (oder Gründungsstocks), der (noch) nicht aufgerufen wurde, Kreditbriefe und Garantien sowie alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber dem (Rück-) Versicherungsunternehmen. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die der Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert. Wurde ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert, so ist er als Vermögenswert zu behandeln und ist somit kein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.
2. Merkmale: Die ergänzenden Eigenmittel bilden zusammen mit den Basiseigenmitteln die anrechnungsfähigen Eigenmittel. Versicherungsunternehmen haben mindestens in Höhe der zuletzt gemeldeten Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, kurz: SCR) über anrechnungsfähige Eigenmittel zu verfügen.
Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin