Basiseigenmittel
1. Begriff: Der Begriff der Basiseigenmittel wurde mit der Rahmenrichtlinie zu Solvency II eingeführt. Laut § 89 III VAG sind die Basiseigenmittel von Versicherungsunternehmen der Überschuss der Vermögenswerte über die Verpflichtungen („liabilities“; eigene Aktien sind abzuziehen) zuzüglich der nachrangigen Verbindlichkeiten.
2. Merkmale: Die Basiseigenmittel bilden zusammen mit den ergänzenden Eigenmitteln die anrechnungsfähigen Eigenmittel. Versicherungsunternehmen haben mindestens in Höhe der zuletzt gemeldeten Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, kurz SCR) über anrechnungsfähige Eigenmittel zu verfügen (§ 89 I VAG). Die Höhe der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel muss mindestens der Höhe der Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement, kurz MCR) entsprechen (§ 122 VAG). Sinken die Basiseigenmittel unter die Mindestkapitalanforderung oder droht dieser Fall in den kommenden drei Monaten einzutreten, so ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu informieren (§ 134 VAG). Im Fall der Unterschreitung hat das Unternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Finanzierungsplan vorzulegen, in dem dargestellt wird, wie die Basiseigenmittel wieder auf die Höhe des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen (§ 135 VAG).
Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin