Beitragssatzstabilität
1. Begriff: Konstanz der Beiträge bzw. – soweit relativ anhand von bestimmten Bemessungsgrößen festgelegt – der Beitragssätze in der Privatversicherung oder Sozialversicherung. Zugleich ein Ziel der Entscheidungsträger in den Versicherungsunternehmen bzw. der Sozialversicherungsträger und ihrer politischen Instanzen, um im Wettbewerb bestehen bzw. das Versicherungssystem nachhaltig aufgestellt zu erhalten.
2. Besonderheiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Der Gesetzgeber hat für die GKV in § 71 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität aufgestellt, um die finanzielle Stabilität der GKV dauerhaft zu gewährleisten. Die Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern sind so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen im Interesse der Versicherten möglichst ausgeschlossen werden.Nach der Definition in der GKV wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verletzt, wenn Ausgabensteigerungen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder durch zusätzliche Leistungen im Rahmen zugelassener Disease-Management-Programme entstehen oder wenn die notwendige medizinische Versorgung auch nach der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist (§ 71 I SGB V). Insoweit dürfen die Krankenkassen notwendige Mehrausgaben und entsprechende Beitragssatzerhöhungen in Kauf nehmen.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch