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Arzneimittelrabatte

1. Begriff: Gesetzlich legitimierter Abschlag auf den Preis eines Arzneimittels. Zu unterscheiden sind der Apothekenrabatt nach § 130 SGB V (Abschlag auf den Verkaufspreis in der Apotheke), der gesetzliche Herstellerrabatt i.V.m. einem Preismoratorium nach § 130a SGB V (Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens), der Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V (Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bei Medikamenten, die die Nutzenbewertung nach § 35a III SGB V durchlaufen haben) und Rabatte nach § 130c SGB V (Rabatte zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden und den pharmazeutischen Unternehmen).

2. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Der Apothekenrabatt ist vom Charakter her als Großkundenrabatt bzw. aufgrund der Bindung an eine Frist für den Rechnungseingang als Skonto anzusehen. Er wird, in sich wandelnder Form, bereits seit 1914 erhoben. Die Höhe wird zwischen dem Spitzenverband Bund und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ausgehandelt. Im Jahr 2015 beträgt der Apothekenrabatt 1,77 Euro je Packung eines verschreibungspflichtigen Medikaments. Der gesetzliche Herstellerrabatt gilt, mit sich verändernden Sätzen, seit 2003. Dabei ist zwischen unterschiedlichen Herstellerabschlägen für Generika, Medikamente ohne Festbetrag und Impfstoffe zu unterscheiden. Aus den Rabatten erzielte die GKV im Jahr 2012 ein Einsparvolumen in Höhe von 2,2 Mrd. Euro. Krankenkassenindividuelle Rabatte mit Pharmaunternehmen sind seit dem Jahr 2003 möglich. Eine größere Bedeutung erhielten Rabattverträge jedoch erst zum 1.4.2007 mit dem Inkraftreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes. Seit diesem Zeitpunkt sind die Apotheken verpflichtet, die kassenspezifischen Rabattverträge zu berücksichtigen und dem Patienten wirkstoffgleiche, rabattierte Arzneimittel auszuhändigen, sofern der Arzt auf dem Rezept eine Substitution nicht explizit ausgeschlossen hat. Das erzielte Einsparvolumen lag im Jahr 2012 bei 2,1 Mrd. Euro. Weitere Effekte brachte das mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG). Es verpflichtete pharmazeutische Unternehmen erstmals, schon bei der Markteinführung eines neuen Präparats oder bei der Zulassung neuer Anwendungsfelder in Deutschland dessen Nutzen darzulegen (sog. frühe Nutzenbewertung). In diesem Rahmen wurden im Jahr 2012 rd. 25,1 Mio. Euro. Einsparungen erreicht. Ursache für den vergleichsweise geringen Betrag ist die geringe Marktdurchdringung der neuen Medikamente.

3. Private Krankenversicherung (PKV): Die PKV-Unternehmen haben seit 2011 einen Anspruch auf den gesetzlichen Herstellerrabatt. Der gesetzliche Herstellerrabatt kann bei den Pharmaunternehmen ausschließlich nachträglich über eine gemeinsame zentrale Einrichtung der privaten Krankenversicherer und der Beihilfestellen geltend gemacht werden. In Abweichung zur GKV gilt der gesetzliche Herstellerrabatt nicht für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Die Einsparungen der PKV durch den gesetzlichen Herstellerrabatt beliefen sich im Jahr 2012 auf 193 Mio. Euro. Bei den Preisverhandlungen um den Rabatt für neue Medikamente nach § 130b SGB V ist der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. ins Benehmen gesetzt. Der verhandelte Abschlag gilt für die GKV und die PKV gleichermaßen. Die PKV-Unternehmen können seit 2007 Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern abschließen. Das erzielte Einsparvolumen für die PKV-Unternehmen aus den Rabattverträgen ist nicht bekannt, es dürfte aber aufgrund der fehlenden Steuerungsmöglichkeiten deutlich unter dem von der GKV erzielten liegen. Der Apothekenrabatt gilt für die PKV nicht.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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