14.11.2007 Branche
Betriebliche Altersversorgung: Wer nicht richtig aufklärt, haftet
Der Arbeitnehmer hat bei mangelnder Aufklärung einen Anspruch darauf, dass die Pensionskasse den im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortführt. Das gilt sowohl beim Arbeitgeberwechsel als auch dann, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer den Vertrag bei Ausscheiden selbst übernimmt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem aktuellen Urteil (Az: 8 U 29/07) entschieden. Die Vorinstanz hatte sich zugunsten der Pensionskasse ausgesprochen. Mehr
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