Der Arbeitnehmer hat bei mangelnder Aufklärung einen Anspruch darauf, dass die Pensionskasse den im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortführt. Das gilt sowohl beim Arbeitgeberwechsel als auch dann, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer den Vertrag bei Ausscheiden selbst übernimmt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem aktuellen Urteil (Az: 8 U 29/07) entschieden. Die Vorinstanz hatte sich zugunsten der Pensionskasse ausgesprochen.
Der Fall
Der Arbeitgeber hatte bei einer Pensionskasse Versicherungen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen. Der klagende Arbeitnehmer hatte aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation seines Arbeitgebers den Versicherungsvermittler vor dem Abschluss seiner Versicherung wiederholt über die Folgen eines möglichen Arbeitgeberwechsels befragt. Der Vermittler hatte geantwortet, dass sich inhaltlich nichts ändere, wenn der neue Arbeitgeber die Versicherung fortführe. Insbesondere ergäben sich keine Änderungen beim zu leistenden Beitrag sowie den zu erbringenden Leistungen. Ein Zeuge berichtete von ähnlichen Aussagen des Vermittlers während seines Beratungsgesprächs im gleichen Zeitraum.
Der Vermittler konnte sich aufgrund vieler Gespräche mit Arbeitnehmern nicht mehr an das Gespräch mit dem Kläger erinnern. Unterlagen gab es ebenfalls nicht. Doch er räumte ein, auf den Arbeitgeberwechsel angesprochen, habe er regelmäßig gesagt, der Vertrag könne bei gleicher Konstellation eins zu eins mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Darauf, dass die Höhe der Leistungen und der Prämie von dem jeweils vereinbarten Tarif abhängen, wies er jedoch nur bei entsprechender besonderer Nachfrage hin. Diese Information wäre aber erforderlich gewesen, weil der Arbeitnehmer erkennbar ein entsprechendes Informationsbedürfnis hatte.
Urteilsgründe
Der Versicherer haftet in dem Umfang auf Vertragserfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat. Dies gilt bei einer Falschauskunft, aber auch dann, wenn der Agent, den unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers nicht widerspricht und ihn nicht zutreffend aufklärt. Den Agenten trifft zwar keine allgemeine Pflicht zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung. Wenn jedoch erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Informationsbedürfnis hat, muss der Versicherer dies von sich aus tun.
Eine Haftung ist auch dann gegeben, wenn für den Agenten ohne weiteres erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer sich über einen vertragswesentlichen Punkt irrt. Dies kann dann nicht nur einen Vertrag inhaltlich umgestalten, sondern auch ein eigenes Vertragsverhältnis begründen. Dabei ist die Haftung nicht an ein Verschulden des Agenten geknüpft. Mangels eindeutiger schriftlichen Unterlagen trifft den Arbeitnehmer im Falle des OLG Celle auch kein erhebliches Mitverschulden.
Da die Falschberatung im vorliegenden Fall durch einen Vermittler der Pensionskasse erfolgte, muss dieser den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortsetzen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beratung des Arbeitnehmers in der Regel nicht von der Vermögensschaden-Haftpflicht des Maklers abgedeckt ist.
Quelle:
Der Fall
Der Arbeitgeber hatte bei einer Pensionskasse Versicherungen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen. Der klagende Arbeitnehmer hatte aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation seines Arbeitgebers den Versicherungsvermittler vor dem Abschluss seiner Versicherung wiederholt über die Folgen eines möglichen Arbeitgeberwechsels befragt. Der Vermittler hatte geantwortet, dass sich inhaltlich nichts ändere, wenn der neue Arbeitgeber die Versicherung fortführe. Insbesondere ergäben sich keine Änderungen beim zu leistenden Beitrag sowie den zu erbringenden Leistungen. Ein Zeuge berichtete von ähnlichen Aussagen des Vermittlers während seines Beratungsgesprächs im gleichen Zeitraum.
Der Vermittler konnte sich aufgrund vieler Gespräche mit Arbeitnehmern nicht mehr an das Gespräch mit dem Kläger erinnern. Unterlagen gab es ebenfalls nicht. Doch er räumte ein, auf den Arbeitgeberwechsel angesprochen, habe er regelmäßig gesagt, der Vertrag könne bei gleicher Konstellation eins zu eins mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Darauf, dass die Höhe der Leistungen und der Prämie von dem jeweils vereinbarten Tarif abhängen, wies er jedoch nur bei entsprechender besonderer Nachfrage hin. Diese Information wäre aber erforderlich gewesen, weil der Arbeitnehmer erkennbar ein entsprechendes Informationsbedürfnis hatte.
Urteilsgründe
Der Versicherer haftet in dem Umfang auf Vertragserfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat. Dies gilt bei einer Falschauskunft, aber auch dann, wenn der Agent, den unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers nicht widerspricht und ihn nicht zutreffend aufklärt. Den Agenten trifft zwar keine allgemeine Pflicht zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung. Wenn jedoch erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Informationsbedürfnis hat, muss der Versicherer dies von sich aus tun.
Eine Haftung ist auch dann gegeben, wenn für den Agenten ohne weiteres erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer sich über einen vertragswesentlichen Punkt irrt. Dies kann dann nicht nur einen Vertrag inhaltlich umgestalten, sondern auch ein eigenes Vertragsverhältnis begründen. Dabei ist die Haftung nicht an ein Verschulden des Agenten geknüpft. Mangels eindeutiger schriftlichen Unterlagen trifft den Arbeitnehmer im Falle des OLG Celle auch kein erhebliches Mitverschulden.
Da die Falschberatung im vorliegenden Fall durch einen Vermittler der Pensionskasse erfolgte, muss dieser den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortsetzen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beratung des Arbeitnehmers in der Regel nicht von der Vermögensschaden-Haftpflicht des Maklers abgedeckt ist.
Quelle:
Autor(en): Rechtsanwälte Dr. Johannes Fiala und Thomas Keppel