02.09.2009
Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen
Der Versicherer (VR) überlässt dem Versicherungsvermittler (VM) Antragsformulare für KFZ-Versicherungen, auf denen der VM mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann, um danach an die Versicherungsnehmer (VN) Doppelkarten auszugeben. Bestätigt nun der VR dem VM durch eine Policierung mehrfach den Beginn gemäß des erteilten vorläufigen Deckungsbeginn, so hat der VR das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da es dem Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt ist - mangels Widerspruch.
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