Beantragt der VN einer Teilkaskoversicherung Rettungskostenersatz bei Wildschadenfällen, muss er beweisen, dass sein Ausweichmanöver, um eine Kollision mit dem Wild zu vermeiden, der Schadensauslöser war!
Ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Nr. 1 Ziffer I d AKB ist nicht zu erwarten, wenn es zu keinem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist!
Die Berufung des VN wegen Ablehnung des Rettungskostenersatzes hat keinerlei Aussichten, wenn
- der VN bei der polizeilichen Befragung sein Ausweichmanöver nicht erwähnt oder es unschlüssig wiedergibt!
- der VN keine nachvollziehbare Unfallschilderung weder bei der Polizei, noch später vor Gericht gegeben hat!Das OLG Köln bestätigte nach der eindeutig geschilderten Sachlage die Ansichten des VR!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/5) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Nr. 1 Ziffer I d AKB ist nicht zu erwarten, wenn es zu keinem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist!
Die Berufung des VN wegen Ablehnung des Rettungskostenersatzes hat keinerlei Aussichten, wenn
- der VN bei der polizeilichen Befragung sein Ausweichmanöver nicht erwähnt oder es unschlüssig wiedergibt!
- der VN keine nachvollziehbare Unfallschilderung weder bei der Polizei, noch später vor Gericht gegeben hat!Das OLG Köln bestätigte nach der eindeutig geschilderten Sachlage die Ansichten des VR!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/5) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin