Der Geschäftsführer der GmbH einer Versicherungsnehmerin (VN) fuhr mit dem versicherten Kfz in eine Kreuzung ein und verursachte einen Unfall mit einem entgegenkommenden Pkw. Die VN gab in der Schadensanzeige an, dass ihr Geschäftsführer wegen des stockenden Verkehrs auf der Kreuzung halten musste und den Unfall verursachte.
Die Beweisaufnahme hat jedoch, durch Zeugenaussagen und Unfallrekonstruktion, eindeutig ergeben, dass der Fahrer auf der Linksabbiegerspur auf das Grünlicht zum Abbiegen wartete,dann jedoch nicht links abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, obwohl die Ampel dieser Fahrtrichtung rot anzeigte.Gibt der vermeintliche Fahrer trotz dieser Tatsachen dennoch eine andere Schilderung des Unfallhergangs an, so muss sich die VN nach § 35 GmbHG das Verhalten ihres Mitarbeiters in vollem Umfang zurechnen lassen. Infolge dessen wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Köln wurde aufgrund der Tatsachen zu Recht abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/48) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Die Beweisaufnahme hat jedoch, durch Zeugenaussagen und Unfallrekonstruktion, eindeutig ergeben, dass der Fahrer auf der Linksabbiegerspur auf das Grünlicht zum Abbiegen wartete,dann jedoch nicht links abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, obwohl die Ampel dieser Fahrtrichtung rot anzeigte.Gibt der vermeintliche Fahrer trotz dieser Tatsachen dennoch eine andere Schilderung des Unfallhergangs an, so muss sich die VN nach § 35 GmbHG das Verhalten ihres Mitarbeiters in vollem Umfang zurechnen lassen. Infolge dessen wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Köln wurde aufgrund der Tatsachen zu Recht abgewiesen.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de