Der Versicherer (VR) überlässt dem Versicherungsvermittler (VM) Antragsformulare für KFZ-Versicherungen, auf denen der VM mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann, um danach an die Versicherungsnehmer (VN) Doppelkarten auszugeben. Bestätigt nun der VR dem VM durch eine Policierung mehrfach den Beginn gemäß des erteilten vorläufigen Deckungsbeginn, so hat der VR das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da es dem Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt ist - mangels Widerspruch.
Der VR muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/36) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Der VR muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen!
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin,de