Nach § 10 Nr. 2 VHB 92 besteht Versicherungsschutz für "in der Nähe des Versicherungsortes befindliche Garagen".
Eine Garage ist dann noch "in der Nähe befindlich" wenn sie in einem Umkreis von einem Kilometer vom Versicherungsort und außerhalb der Sicht- und Hörweite liegt.
Das Landgericht Dortmund wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert