Nach § 37 Abs. 2 S. 2 VVG muss der Versicherer im Versicherungsschein einen auffälligen Hinweis integrieren, der den Versicherungsnehmer darauf hinweist, welche Folgen eine verspätete Zahlung der Prämie hat.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nur nach, wenn die Zahlungsverzugsfolgen schon auf der ersten Seite der Police stehen beziehungsweise ein fettgedruckter Hinweis mit Verweis auf eine Folgeseite erfolgt.
Das OLG stellt hier hohe Anforderungen um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert