Im Sinne des § 3 Abs. 2 f ARB 94 ist eine Vermögensanlage in Aktien oder entsprechenden Fonds kein Spekulationsgeschäft.
Der Rechtsschutzversicherer darf dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten verwehren, wenn er diesem nicht unverzüglich den Grund der Ablehnung mitgeteilt hat. Dieses muss schriftlich geschehen, nachdem die benötigte Leistung eingereicht wurde (§ 18 Abs. 1 b ARB 94).
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Karlsruhe in dritter Instanz Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert