Gibt der Versicherungsnehmer zu, der Verursacher eines geforderten Haftpflichtanspruchs zu sein, liegt nach § 5 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 AHB, §154 Abs. 2 VVG eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherungsnehmer darf seinem Versicherer nicht vorgreifen und seine Schuld zugeben. Er darf allerdings eine sachliche Schilderung abgeben.
Ob nach § 154 Abs.1 S.1 VVG überhaupt ein Haftpflichtanspruch gegeben ist steht hier außer Frage. Sobald der Versicherungsnehmer zugibt den entstandenen Schaden begangen zu haben, macht er sich zahlungspflichtig und der Versicherer kann einen Eintritt verweigern.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert