Gibt der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung auf eine Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln nicht an, hat er einen gefahrerheblichen Umstand dem Versicherer (VR) nicht angezeigt.
Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst („ohne Befund“) an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, führt dies zur Leistungsfreiheit des VR. In diesem Fall trat dies nach dem Tod des VN in Kraft.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der Hinterbliebenen den VN ab!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert