In den Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (VSH) werden Schäden durch "wissentliche Pflichtverletzungen" grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Versicherer (VR) hat im Schadenfall jedoch die Beweispflicht. Das heißt, er muss darlegen können, dass der Versicherungsnehmer (VN) die verletzte Pflicht kannte.
Die Unterstellung eines bedingten Vorsatzes oder einer fahrlässigen Unkenntnis des VN reichen nicht aus, diesem Leistungen zu verweigern.
Das Oberlandesgericht Köln entschied hier zugunsten des VN und verpflichtete den VR zur Leistung.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert