Ist der Versicherungsmakler (VM) mit einem Versicherer (VR) so wirtschaftlich verbunden, dass ihm seine selbstständige Entscheidungsbefugnis fehlt, liegt ein so genanntes Eigengeschäft des VM vor, das keinen Provisionsanspruch gegen den VN rechtfertigt.
Haben VM und VN eine gesonderte Provisionsvereinbarung geschlossen, entfällt der Provisionsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des vermittelten Versicherungsvertrages nicht.
Der Grundsatz „die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“, gilt nur dann, wenn die Provision des VM vom VR zu zahlen ist. Ein Provisionsanspruch von 7,79 Prozent der Versicherungsprämie in Lebensversicherungen ist nicht sittenwidrig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln regelte hier klar die Ansprüche des Versicherungsmaklers!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert