Nach § 14 Abs. 1 VVG ist die Geldleistung einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) fällig, wenn dem Versicherer alle Feststellungen zum Schaden vorliegen und eine Entscheidung treffen kann.
Bei Leistungen aus einer BU umfassen diese Feststellungen auch die Prüfung möglicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Solange diese nicht abgeschlossen sind, werden die Leistungen nicht fällig.
Der Versicherungsnehmer hatte mit seiner Klage vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg. Das Gericht stellte hier die Feststellungsansprüche des Versicherers klar.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert