Viele Werkstätten werben mit Erstattung des Selbstbehalts (SB) in der Teilkaskoversicherung. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie den Vorinstanzen wettbewerbswidrig und ist somit als unlauterer Wettbewerb anzusehen. Eine Außnahme besteht: Wenn es klare Absprachen mit dem Versicherer gibt.
Prinzipiell sind Preisnachlässe der Werkstätten nicht verboten. Doch in diesem Fall handelt es sich nicht um einen Nachlass, denn der Versicherungsnehmer, der einen SB zu tragen hat, wurde vorher von seinem Versicherer ja schon rabattiert.
Der BGH entschied hier zugunsten des allgemeinen Wettbewerbs!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert