Um Fußgänger als schwächere Verkehrsteilnehmer zu schützen, wird auch ohne grobes Verschulden haftungsrechtlich die Betriebsgefahr eines Pkws berücksichtigt.
Ein Fußgänger, der in einer regnerischen Nacht dunkel gekleidet auf der Fahrbahn unterwegs ist, handelt fahrlässig. Dies kann im Einzelfall ein so hohes Verschulden des Fußgängers darstellen, dass die allgemeine Betriebsgefahr und somit eine Haftung des Kfz komplett entfällt.
Der Klage des Fußgängers blieb auch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken erfolglos.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert