Wann besteht Anspruch auf den Basistarif?     

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Erhalten Personen laufende Leistungen nach den Kapiteln III, IV, VI oder VII des Sozialgesetzbuches (SGB) XII, haben sie keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung, wenn Sie ohne Bezug dieser Gelder nach § 193 Abs. 3 S.2 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlägen.

Dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Personen die Sozialleistungen erstmals nach dem 01.01.2009 erhalten haben. 

Der Bundesgerichtshof stellte die gesetzliche Versicherungspflicht hier vor die private Krankenversicherung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/44) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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