Kippt ein versicherter Lkw auf unebenem Gelände, obwohl er zuvor unbeladen problemlos die Strecke passierte, ist ein entstehender Verwindungsschaden, der vor dem Aufprall geschah, durch die Betriebshaftpflicht nicht versichert.
Der Versicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn der Lkw durch den Kippvorgang von der Fahrbahn abkommt und einen Aufprallschaden erleidet.
Der Versicherungsnehmer blieb auch vor dem Oberlandesgericht Köln in dritter Instanz erfolglos.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert