Liefert ein Mitarbeiter eines beauftragten Versicherungsmaklers im Antragsformular falsche Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, obwohl er dessen Krankheitsgeschichte kennt, muss sich der Versicherungsnehmer die falschen Angaben zurechnen lassen (Risikoprüfungsobliegenheit).
Für den Versicherer besteht dann keine Nachfrageobliegenheit, wenn die Fragen im Antragsformular vollständig ,wenn auch unrichtig, beantwortet sind. In solchen Fällen kann er davon ausgehen, dass die Antragsfragen wahrheitsgemäß beantwortet wurden.
Durch die dadurch entstehende vorvertragliche Anzeigenpflichtsverletzung kann man hier vom Rücktritt des Versicherers ausgehen.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert