Grundsätzlich ist eine Kündigung per Fax nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtswirksam.
Der Zugang einer solchen Kündigung muss allerdings bewiesen werden, da ein derartiges einseitiges Rechtsgeschäft zwingend einen Empfangsnachweis bedarf.
Dieser ist mit einem Faxprotokoll nicht gegeben, da hier nur ein Ausgang am Gerät dokumentiert wird.
Der BGH traf hier eine Entscheidung, auf die sich die Versicherer auch derzeit ständig berufen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert