In den Bedingungen der KTG ist eindeutig geregelt, dass der Leistungsfall, also die vorliegende AU, unverzüglich beim Versicherer eingereicht werden muss. In der Regel geht man von einem 14-tätigen Rhythmus aus in dem die weiteren AU-Nachweise beim Versicherer eingereicht werden.
Kommt der wissende Versicherungsnehmer (hier sogar der Makler) dieser Verpflichtung nicht nach, verstößt er gegen seine vertraglichen Obliegenheiten. Dies führt zu einer Leistungskürzungsmöglichkeit des Versicherers. Im vorliegenden Fall betrug die Kürzung sogar 90 Prozent.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage des Versicherungsnehmers zurück. Die Leistungskürzung des Versicherers war berechtigt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert