Versicherungsvertragsrecht: Wirksame Belehrung zum Erstprämienverzug?

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An eine wirksame Belehrung nach § 37 Abs. 2 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) werden hohe Ansprüche gestellt. Will ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen des Leistungsverlustes bei Nichtzahlung der Erstprämie belehren, muss dies auf der ersten Seite des Versicherungsscheins eindeutig erkennbar sein.

Ein Hinweis in Fettschrift und Großbuchstaben auf der Vorderseite des Versicherungsscheins, der auf die Belehrung auf der Rückseite verweist, ist nach Ansicht des Gerichts die Mindestanforderung. 

Das Landgericht Dortmund wies hier nochmals auf die gesetzlichen Anforderungen hin! 

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/36) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

 

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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