Kann der Versicherungsnehmer im Streitfall glaubhaft vortragen, dass der Agent den Versicherungsantrag selbst ausfüllte und unvollständige Auskünfte zu Vorerkrankungen bekam, weil er notwendige Rückfragen unterließ, geht dies zu Lasten des Versicherers.
Leistungsverweigerungen des Versicherers wegen unvollständiger Antragsunterlagen halten in derartigen Fällen nicht stand.
Der Agent des Versicherers hat eine Nachfrageobliegenheit, wenn Angaben unklar sind.
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Leistungen des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert