Vermittlerrecht: Wann Provisionskürzungen unzulässig sind

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Optimiert ein Versicherer ein bestehendes Kfz-Produkt, um günstigere Prämien anbieten zu können, ist dies keine Neuerung sondern lediglich eine Änderung.

Wenn mit dieser Änderung die bestehenden Provisionssätze von zehn auf nur noch sechs Prozent der Prämie vom Versicherer einseitig gekürzt werden, ist eine solche Provisionskürzung unwirksam.

Provisionsänderungen bedürfen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München immer der Zustimmung des Vertragspartners.

Das OLG verurteilte den Versicherer zur Nacherstattung der Kürzungen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/20) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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