Der Entwurf des Verbandssanktionengesetz (VerSanG), den das Bundesjustizministerium am 16. Juni 2020 veröffentlicht hat, sieht vor, dass Verbände sanktioniert werden können, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Eine Sanktionierung erfolgt wegen Straftaten, durch die den Verband betreffende Pflichten verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Auf Seiten vieler Unternehmen besteht großer Handlungsbedarf.
Mit dem Entwurf ist ein Paradigmenwechsel verbunden, da im Zentrum der Sanktionierung nicht mehr Individualpersonen, sondern ein Verband steht - also eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ein nicht rechtsfähiger Verein beziehungsweise eine rechtsfähige Personengesellschaft. Der Entwurf verfolgt dabei ausdrücklich das Ziel, die Compliance-Maßnahmen in Unternehmen zu fördern und Anreize dafür zu schaffen, dass Unternehmen zur Aufklärung von Straftaten durch interne Untersuchungen beitragen.
Voraussetzungen für eine Verbandssanktionierung
Voraussetzung einer Verbandssanktionierung ist nach § 3 VerSanG-E, dass eine Verbandstat durch eine Leitungsperson oder durch eine Nicht-Leitungsperson begangen wurde und die Leitungspersonen des Verbands angemessene Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung oder Erschwerung der Straftat unterlassen haben.
Liegt eine Verbandstat vor, kann gegenüber dem Verband eine Verbandsgeldsanktion in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro beziehungsweise bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden (§§ 8, 9 VerSanG-E). Laut Entwurfsbegründung sollen damit auch gegenüber finanzkräftigen multinationalen Unternehmen empfindliche Sanktionen ermöglicht und eine Benachteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen vermieden werden.
Compliance-Maßnahmen können verhängt werden
Die Sanktionierung kann auch in Form einer Verwarnung unter Verbandsgeldsanktionsvorbehalt erfolgen, die nach gerichtlichem Ermessen an Auflagen oder Weisungen geknüpft werden kann (§§ 10 ff. VerSanG-E). Letztere können darin bestehen, dass der Verband bestimmte Compliance-Maßnahmen zu treffen und diese durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen hat. Die sachkundige Stelle, regelmäßig Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie Unternehmensberatungen, fungiert dabei als eine Art Monitor, ähnlich dem US-amerikanischen Recht.
Neben der Sanktionsverhängung werden Compliance-Maßnahmen auch bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion berücksichtigt (§ 15 VerSanG-E). Darüber hinaus kann unter bestimmten Umständen mit Blick auf umgesetzte Compliance-Maßnahmen von einer Verfolgung des Verbandes nach § 36 VerSanG-E abgesehen werden.
Effektive Verteidigung versus verbandsinterner Aufklärungsbeitrag
Schließlich können auch unternehmensseitige Aufklärungsbeiträge im Rahmen interner Untersuchungen durch den Entwurf honoriert werden, indem der Sanktionsrahmen halbiert und eine – regelmäßig mit Reputationsschäden verbundene – öffentliche Bekanntmachung der verhängten Sanktion im sog. Verbandssanktionsregister ausgeschlossen wird (§ 18 VerSanG-E). Darüber hinaus kann angesichts einer unternehmensinternen Aufklärung von der staatlichen Verfolgung (vorübergehend) abgesehen werden (§ 41 VerSanG-E).
Dies kann Unternehmen vor die schwierige Entscheidung stellen, ob sie auf eine effektive Verteidigung zugunsten eines solchen Aufklärungsbeitrags verzichten wollen. Eine Frage, die dadurch noch verschärft wird, dass die Honorierung des Aufklärungsbeitrags zwar typisiert stattfinden soll, andererseits jedoch an hohe Anforderungen geknüpft und mit Unsicherheiten verbunden ist. Diese bestehen unter anderem darin, dass von Seiten des Unternehmens ein "wesentlicher" Aufklärungsbeitrag geleistet werden muss, uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammengearbeitet werden muss sowie sämtliche Unterlagen der verbandsinternen Untersuchung den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 17 VerSanG-E).
Effektives Compliance-System für rechtliche Bewertung zentral
Einem effektiven Compliance-System kommt damit im Rahmen des VerSanG eine erhebliche Bedeutung zu: Es kann dazu führen, dass die Verbandstat dem Verband bereits nicht zugerechnet wird, der Verband lediglich verwarnt oder von einer Sanktionierung abgesehen wird beziehungsweise die Sanktion deutlich gemildert wird. Unternehmen sollten daher die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nutzen, angemessene Compliance-Systeme aufzusetzen beziehungsweise bestehende Systeme im Hinblick auf das VerSanG anzupassen.
Der Autor
Bernd Alexander Federmann ist Partner und Standortleiter Stuttgart bei der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Autor(en): Bernd Alexander Federmann