Der Versicherungsnehmer erlitt bei einem Unfall einen Kreuzbandriss. Aufgrund eines vorherigen Unfalls war sein Kreuzband bereits vorgeschädigt. Dies wurde weil der Schaden gering war, nicht mit einer Invaliditätsleistung befriedigt.
Beim jetzigen Unfall zeigten sich jedoch dauerhafte Beeinträchtigungen und der Versicherer leistete eine Invaliditätsentschädigung unter Abzug der bereits vorhandenen Beeinträchtigungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hier eindeutig klar, dass wenn ein früher eingetretenes Gebrechen ohne Entschädigung in der versicherten Zeit besteht, dieses nach den AUB 2000 in Abzug gebracht werden kann.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherers auf Leistungseinschränkung.
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Autor(en): Susi und Rudi Lehnert