Der Versicherungsnehmer zog sich beim Fußballspielen als Torwart einen Muskelriss zu, als er den Ball abschlug. Der Versicherer lehnte die Leistung mit der Begründung ab, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München liegt jedoch eindeutig eine Einwirkung von außen auf den Körper vor, wenn der Muskel beim Aufprall von Fuß auf Ball einen Schaden erleidet.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG Erfolg. Der Versicherer musste in die Unfallregulierung eintreten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert