Bei einem Unfall müssen die Dauerschäden/der Invaliditätsgrad gemäß Gliedertaxe festgestellt werden. Grundsätzlich sollen die Beeinträchtigungen ganzer Gliedmaßen und die zugehörigen Werte nach der Gliedertaxe somit höher sein als der Prozentwert einzelner Teilstücke von Gliedmaßen.
Ist dies nicht der Fall, so kommt bei Invalidität in jedem Fall mindestens der Wert zum Ansatz, der bei Teilverlust gezahlt werden müsste, zuzüglich der weiteren Einschränkungen.
Der BGH stellte klar, dass ganze Gliedmaßen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Teilbereiche.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert