Grundsätzlich sind die starren Fristenregelungen der allgemeinen Unfallbedingung auch nach der ständigen Rechtsprechung klar definiert. Der Versicherungsnehmer muss in der Regel nicht gesondert belehrt werden.
Die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf war rechtsmissbräuchlich, da er ärztliche Auskünfte einholte, es jedoch versäumte den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass das von ihm fristgerecht eingereichte Attest nicht die Anforderungen an den Invaliditätsnachweis erfüllte.
Die Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung hatte vor dem Oberlandesgericht Naumburg Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert