Wenn ein Feuerherd überdacht ist und Papier oder Ähnliches verbrannt wird oder unmittelbar neben dem Brandherd Holz lagert, liegt ohne Beaufsichtigung eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor.
Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers dem Versicherungsnehmer schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, heißt dies nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht anerkennt. Es bedeutet lediglich, dass der Versicherer kein weiteres Interesse an einer weiteren Besichtigung oder Sachaufklärung hat.
Die Anerkennung des Versicherungsfalls kann nur durch den Versicherer selbst abgegeben werden.
So lautete jedenfalls die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert