Ist der Feuerherd überdacht, in dem Papier oder Ähnliches verbrannt wird, oder lagert unmittelbar neben dem Brandherd Holz, gilt ein eventueller Brand als grob fahrlässig, wenn niemand die Feuerstelle beaufsichtigt hat.
Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers dem Versicherungsnehmer schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der Versicherer die Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass er kein Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.
Nur der Versicherer selbst kann den Versicherungsfall anerkennen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert