Neben der unverzüglichen Schadenmeldung an den Versicherer muss der Versicherungsnehmer im Fall eines Einbruchdiebstahls oder Raubs sofort eine Stehlgutliste der entwendeten Sachen erstellen, sowohl für die Polizei als auch für seinen Versicherer.
Wenn der Versicherungsnehmer dies unterlässt, hat dies auf eine Berufung des Versicherers auf Verletzung von Obliegenheiten keinen Einfluss. Der Versicherungsnehmer begründete seine Verweigerung damit, dass sein Versicherer ihm einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens schicken werde.
Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, umfasst die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers die Erstellung einer Stehlgutliste.
Das OLG bestätigte die Auffassung des Versicherers und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert