Viele Handynutzer müssen ständig und überall ein Selfie machen. Mit Freunden, beim Essen, mit dem geliebten Vierbeiner auf dem Schoß, am Steilhang, mit einem Promi, vor dem Gleitschirmflug, … Manche vielleicht auch in der Wahlkabine. Die Ergo Versicherung rät davon ab.
Seit einer Änderung der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl 2017 ist das Filmen und Fotografieren in der Wahlkabine verboten. Auf diesen Umstand weist Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, hin.
Niemand soll unter Druck gesetzt werden können
Bemerkt der Wahlleiter zum Beispiel das Blitzlicht, wird der Stimmzettel für ungültig erklärt. Der Grund für das Verbot: In Deutschland gilt das Wahlgeheimnis. Die Entscheidung der Wähler soll frei und geheim sein. Niemand soll unter Druck gesetzt werden können, seine Stimme für eine bestimmte Partei abzugeben.
Dies ist nur dadurch gewährleistet, dass niemand erfährt, für welche Partei der Wähler sich entscheidet. Ein weiterer Grund ist, dass Wähler nicht in letzter Minute durch die Entscheidung anderer Wähler, die sie online sehen, beeinflusst werden sollen. Ist der Stimmzettel nach einem Selfie des Wählers ungültig, darf er trotzdem noch seine Stimme abgeben: Auf Wunsch bekommt er einen neuen Stimmzettel und darf noch einmal ankreuzen – nur dieses Mal ohne Selfie.
Besser den Wahlleiter um Erlaubnis zu fragen
Im Wahllokal außerhalb der Kabine besteht kein grundsätzliches Kameraverbot. Es ist aber empfehlenswert, den Wahlleiter um Erlaubnis zu fragen. Außerdem gilt: Wer andere Wähler ohne deren Zustimmung fotografiert und die Fotos online stellt, verletzt deren Persönlichkeitsrecht und verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Was Briefwähler beachten sollten
Für Briefwähler gilt: Wer seinen eigenen Briefwahlzettel vor dem Abschicken fotografiert und online stellt, hat keine Folgen zu befürchten. Stimmzettel anderer Personen dürfen jedoch nicht fotografiert und gepostet werden: Hierbei handelt es sich nach § 107c des Strafgesetzbuches um eine Verletzung des Wahlgeheimnisses und das ist strafbar.
Quelle: Ergo
Autor(en): versicherungsmagazin.de