Reparaturfreigabe des Versicherers ist bindend

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Der Versicherer gab der Werkstatt eine Reparaturfreigabe nachdem er einen Kostenvoranschlag mit Bildern erhielt. Als es um die Erstattung der Reparaturkosten ging, verweigerte er jedoch die Zahlung.

Anhand der eingereichten Unterlagen, konnte sich der Versicherer ein ausreichendes Bild des Schadens machen. Deswegen stellt die Reparaturfreigabe nach Ansicht des Landgerichts Münster auch ein Haftungsanerkenntnis dar.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Der Versicherer musste die gesamten Reparaturkosten tragen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/24) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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