Rechtmäßige Verweisung im BU-Fall

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Ein Maler wurde durch den BU-Versicherer auf eine andere Tätigkeit verwiesen, mit der Begründung, dass keine unzumutbare Einkommenseinbuße vorläge.

Da ein derartiger Vergleich immer auf den Einzelfall bezogen werden muss, musste bei dem Maler das Nettogehalt mit dem saisonal erhaltenen Arbeitslosengeld I addiert werden.

Nach der rechnerischen Überprüfung lag die Einbuße des Malers bei unter 20 Prozent, folglich wurde die Verweisung für rechtens erklärt.

Die Klage des VN hatte vor Gericht keinen Erfolg.

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Autor(en): Susanne un Rudi Lehnert

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