Der Versicherungsnehmer hatte eine Arbeitskollegin massiv gestalkt und wurde dafür auch strafrechtlich belangt. Durch das Stalking war die Kollegin über einen sehr langen Zeitraum erkrankt und der Arbeitgeber verlangte Schadenersatz beim Versicherungsnehmer.
Der Versicherer verweigerte jedoch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles beziehungsweise wegen Verwirklichung einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung" jegliche Leistungen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu Recht. Ein Privathaftpflichtschutz erstrecke sich keinesfalls auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit einer Straftat entstehen.
Die Deckungsklage des Versicherungsnehmers blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert