Eine vorläufige Deckungszusage stellt einen rechtlich eigenständigen Vertrag dar, der unabhängig vom Hauptvertrag besteht.
Auch bei Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrags wird eine Prämie fällig, die der Versicherer einfordern darf. Selbst wenn die Deckungszusage eine Klausel enthält, dass der Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, bleibt trotzdem der Anspruch des Versicherers auf Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung. Denn es bestand eine tatsächliche Risikotragung und eine solche Klausel in der vorläufigen Deckungszusage bezieht sich immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie.
Der Versicherungsnehmer musste für den Zeitraum der vorläufigen Deckung Prämie bezahlen, so die Entscheidung des Landgerichts Kassel.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert