Offenes Fenster führte zur Leistungskürzung

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Der Versicherungsnehmer ließ ein Dachfenster trotz vorheriger Sturmwarnung geöffnet und unbeaufsichtigt. Durch den folgenden Sturm wurde das Fenster beschädigt.

Der Versicherer kürzte die Leistung wegen Mitverschulden des Versicherungsnehmers um 50 Prozent. Dies akzeptierte der Versicherungsnehmer nicht und klagte gegen die Kürzung.

Auch das Amtsgericht (AG) Oberhausen bestätigte die Quotelung als rechtens. Dies insbesondere, weil der Versicherungsnehmer bereits vor diesem Schaden weitere Sturmschäden hatte.

Der Versicherungsnehmer blieb vor dem AG erfolglos.  

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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