Ein Fahrer hatte das versicherte Kfz in ein Gewässer gefahren. Das Fahrzeug musste einen Tag später geborgen werden. Beim Bergungsvorgang wurde das Kfz nochmals beschädigt.
Der Versicherer (VR) vertrat die Auffassung, dass es sich um zwei voneinander getrennte Schäden handelt und zog dem Versicherungsnehmer (VN) auch den vereinbarten Selbstbehalt doppelt ab.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist eine derartige Auslegung nicht zulässig. Denn es spielt keine Rolle, dass durch die Bergung weitere Schäden entstanden sind, da die Kausalität zum Unfall eindeutig ist und somit sämtliche durch ein versichertes Ereignis ausgelöste Beschädigungen zu ersetzen sind.
Die Klage des VN hatte Erfolg, der VR musste den zweiten Selbstbehalt erstatten.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert