Maklerrecht: Unrechtmäßiges Honorar

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Der Makler vereinbarte mit seinem Kunden ein monatliches Vermittlungshonorar für eine Lebensversicherung. Er hatte dieses Produkt mit dem Versicherer derart gestrickt, dass sein Firmenname als "Aufhänger" auf der Police stand.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt in solchen Fällen eine Verflechtung zwischen Makler und Versicherer vor, die einen Honoraranspruch des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer ausschließe.

Die geforderte hinreichende Zahl an zu beratenden Produkten, die der Makler für den Kunden prüfen muss, ist laut BGH hier niemals gegeben und somit die Maklerpflicht auch als nicht erfüllt anzusehen.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem BGH Erfolg, die Honorarforderung des Maklers ist unzulässig.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/05) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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