Deckt der Makler eine bestehende Rechtsschutzpolice um und weist seinen Versicherungsnehmer nicht auf die Nachhaftungsfrist des alten Versicherers hin, beziehungsweise sorgt nicht für die lückenlose Nachversicherung beim neuen Versicherer, ist er in der Haftung.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar: Der Makler muss seinen Versicherungsnehmer hinreichend beraten und über Deckungslücken aufklären.
In diesem speziellen Fall musste der Makler dennoch nichts zahlen, da der Versicherungsnehmer andere Pflichten versäumte.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert